10. Oktober 2024
News

Neuer Erlass für Lagerung von Siloballen

Eine Entscheidung des VwGH Anfang Oktober machte das Lagern von Silageballen in freier Landschaft unmöglich. Seitens Land Kärnten und Landwirtschaftskammer wurde nun eine neue, praxistaugliche Regelung geschaffen

Anfang Oktober hatte der Verwaltungsgerichtshof mit einer Entscheidung aufhorchen lassen, die viele Bäuerinnen und Bauern in Kärnten irritierte. Es war im Bundesland gängige Praxis, Silageballen in der freien Landschaft zu lagern – laut Verwaltungsgerichtshof ist dies aber aber ohne explizite naturschutzrechtliche Bewilligung nicht möglich. Die Landwirtschaftskammer Kärnten übte scharfe Kritik an der Entscheidung.

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In Abstimmung zwischen Land und der bäuerlichen Interessensvertretung konnte nun jedoch eine praktibale Lösung gefunden werden: Es wurde ein Erlass konkretisiert, der die Zwischenlagerung von Silageballen in der freien Landschaft ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ermöglicht – wenn diese nicht länger als ein Jahr gelagert werden. In Feuchtgebieten und im Bereich der roten Gefahrenzone von Fließgewässern ist eine Zwischenlagerung immer noch nicht erlaubt. Der Präsident der Landwirtschaftskammer Kärnten, Siegfried Huber, zeigte sich erleichtert: „Die Jahresfrist für die Zwischenlagerung von Silageballen ist ein praktikabler Zugang. Ich bedanke mich bei allen Beamten und politischen Verantwortungsträgern, die dieses Ergebnis ermöglicht haben – vor allem bei Naturschutzreferentin Sara Schaar, die in den Gesprächen gezeigt hat, dass sie ein offenes Ohr für die Anliegen der bäuerlichen Betriebe in Kärnten hat!“

Mittels Erlass konnte schnell Rechtssicherheit geschaffen werden – eine gesetzliche Regelung hätte vermutlich viel länger gedauert. In den aktuellen Gesprächen wurde sich jedoch darauf verständigt, dass die Zwischenlagerung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen auch im Naturschutzgesetz verankert werden soll. Realisiert werden soll dies mit der nächsten Novelle des Gesetzes. Huber erklärt abschließend: „Gesetzliche Ausnahmen für die Lagerung von Erntegütern in der freien Landschaft im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gibt es in allen Bundesländern. Das ist auch unser Ziel in Kärnten.“

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Quelle: Landwirtschaftskammer Kärnten
Fotohinweis: KK

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